AGB - Mietbedingungen EdelHerrmann - Stand Januar 2021
1. Reservierung, Rücktritt, Umbuchung
vereinbarte Anzahlung auf den Mietpreis bezahlt hat. Die Anzahlung richtet sich je nach Mietdauer, beläuft sich jedoch auf mindestens 300,00 EURO. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind die folgenden Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu zahlen: Rücktritt bis 51 Tage vor dem 1. Miettag 15% plus Bearbeitungsgebühr i.H.v. 150,00 Euro, bis 15 Tage 50%, weniger als 14 Tage 80%, erst zum Tag des vereinbarten Mietbeginns 95%. Der Schadenersatz ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Mieter einen niedrigeren oder das Fehlen eines Schadens nachweist. Der Schadenersatz ist höher anzusetzen, wenn der Vermieter einen höheren Schaden nachweist. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen. Erfüllt dieser den Mietvertrag, so entfällt die anteilige Zahlung. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, so gilt dies als Rücktritt. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist der volle Mietpreis zu zahlen, wenn der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung kann sich der Mieter nach den Allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung gegen diese Kosten schützen. Die bestätigte Reservierung kann vom Tag der Reservierung bis spätestens 60 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn umgebucht werden, soweit anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind und die gewünschte Alternativbuchung der ersten vom Umfang her entspricht. Umbuchungen sind nur im gleichen Jahr möglich. Pro Umbuchung wir eine Bearbeitungsgebühr, je nach Mietdauer erhoben.
2. Mietpreise
Es gelten für die Fahrzeugmiete die Preise der jeweils gültigen Mietkonditionen. Siehe Fahrzeug & Preise - Saisonzeiten. Wenn die AGBs von Edelherrmann nicht eingehalten werden, können folgende Zusatzkosten vom Vermieter berechnet werden:
2.1 Verspätete Rückgabe 50,00 EURO (nach Bedarf/Stunde)
2.1 Innenreinigung 150,00 EURO
2.2 Toilettenentleerung 130,00 EURO
2.3. Abwassertankleerung 99,00 EURO
2.4 Kraftstoff 30,00 EURO + fehlender Kraftstoff.
Diese Zusatzkosten werden bei der Rückgabe sofort fällig.
Mindestmietdauer in der Nebensaison 4 Nächte in der Hauptsaison 7 Nächte. Im Mietpreis sind 250 KM/Nacht enthalten. Ab 14 Nächte sind alle KM inklusive. Nicht vereinbarte Mehrkilometer werden mit 0,39 EUR/KM berechnet. Mehrkilometer-Pakete können vor Abreise gebucht werden. 500 Km für 175 EUR und 1000 Km für 320 EUR.
3. Zahlungsweise
Bei Vertragsabschluss, spätestens innerhalb von 8 Tagen danach, ist eine Anzahlung in Höhe von 300,00 € zu leisten. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt zu leisten. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 40 Tage vor Mietbeginn) wird sofort der gesamte Mietpreis fällig. Kommt der Mieter mit seinen Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben. Die Kaution ist spätestens bei der Übernahme des Fahrzeugs zum Mietbeginn zu hinterlegen. Siehe 5. Kaution.
4. Übernahme und Rückgabe
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, steht das Fahrzeug bei Wochenmieten zwischen 14 und 18 Uhr Werktags zur Abholung bereit und muss bis spätestens 11.00 Uhr wieder zurückgebracht werden. Grundsätzlich behalten wir uns vor, anstatt des gebuchten Modells ein in den wesentlichen Merkmalen vergleichbares Modell gleicher oder höherer Preisklasse bereitzustellen. Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden entstehen (z.B. Schadensersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.) so behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Bei Übergabe des Fahrzeugs wird ein Zustandsbericht erstellt, in der alle vorhandenen Beschädigungen notiert werden.
Bei der Übergabe wird ein Übergabeprotokoll (Pick-Up) erstellt indem der Fahrzeugzustand beschrieben wird und das von beiden Parteien unterzeichnet wird. Eine Übergabe an den Mieter erfolgt nur, nach einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung von EdelHerrmann. Bei der Rückgabe des Fahrzeuges wird das Übergabeprotokoll (Drop-Off) erstellt und ebenfalls von beiden Parteien unterzeichnet. Beschädigungen die im Protokoll nicht vermerkt sind, aber bei Fahrzeugrückgabe festgestellt werden, gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, neue Schäden am Fahrzeug dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Das Fahrzeug wird in gereinigtem Zustand und vollgetankt übergeben. Es muss vollgetankt, innen frisch gereinigt und mit geleertem Toiletten- und Abwassertank zurückgegeben werden. Für fehlenden Kraftstoff berechnen wir eine Servicegebühr i.H.v. 30,00 € plus die aktuellen Kraftstoffkosten. Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungspauschale gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Mietkonditionen zu bezahlen. Es bleibt beiden Parteien vorbehalten, einen höheren oder niedrigeren Aufwand nachzuweisen.
5. Kaution
Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs eine Kaution in Höhe von 1.500,00 € hinterlegt werden.. Die Hinterlegung der Kaution muss spätestens bei der Fahrzeugübernahme beim Vermieter gebührenfrei hinterlegt werden. Die Kaution kann ausschließlich Bar hinterlegt werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution.
6. Führungsberechtigte
Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen und der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestens drei Jahren besitzen. Der Führerschein der Klasse B gilt für alle Fahrzeuge bis 3.500 kg zul. GG., für Fahrzeuge über 3,5t ist der entsprechende Führerschein erforderlich. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeuges. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des Fahrer, dem er das Fahrzeug überlassen hat, wie für sein eigenes einzustehen. Eine Vorlage des Führerscheins und des gültigen Personalausweises /Reisepasses, sowie einer gültigen Kreditkarte durch den Mieter und/oder Fahrer bei der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeuges. Kommt es in Folge von fehlender Vorlage dieser Dokumente zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Können diese Dokumente weder zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Storno-Bedingungen von Ziffer 1. Anwendung.
7. Obhutspflicht
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte genauestens zu beachten, die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist bei jedem Tankvorgang zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung oder gewerblicher Personenbeförderung; für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände. Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen. Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die
Regelungen in vorstehenden Ziffer 7. kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.
8. Auslandsfahrten
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte genauestens zu beachten, die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist bei jedem Tankvorgang zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung oder gewerblicher Personenbeförderung; für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgeht, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände. Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen ist demnach im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen. Im Falle einer nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die
Regelungen in vorstehenden Ziffer 7. kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.
9. Rauchverbot / Mitnahme von Tieren
Das Rauchen im Fahrzeug ist nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. (siehe Mietvertrag) Für die Mitnahme von Tieren berechnen wird eine Pauschale von 9,95 EUR/Nacht. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, sowie entgangener Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, gehen zu Lasten des Mieters. Zuwiderhandlung gegen die Regelungen in vorstehenden Ziffer 7., 8, 9. kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.
10. Wartung und Reparatur
Die Kosten der laufenden Unterhaltung des Mietfahrzeugs, z.B. Betriebsstoffe, trägt der Mieter; die für vorgeschriebene Wartungsdienste und notwendige Verschleiß-Reparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150,00 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 11). Im Falle eines Defekts am Basisfahrzeug muss die Servicenummer des Herstellers angerufen werden und es müssen die Anweisungen der Service-Zentrale eingehalten werden. Hält sich der Mieter nicht an diese Anweisungen, trägt er die anfallenden Kosten selbst. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden. Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur
Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landessspezifische Gegebenheiten (Infrastruktur, etc.), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters. Wird das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessenere Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermieter ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung, ist eine Kündigung des Mieters, gem. § 543 Abs. II Nr.1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Wird in diesem Fall vom Vermieter ein Fahrzeug einer niedrigeren Preisgruppe angeboten und vom Mieter akzeptiert, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz, zu dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins. Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters gem. $ 543 Abs. II Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Stellt der Vermieter ein Ersatzfahrzeug,
kann er die anfallenden Transferkosten dem Mieter in Rechnung stellen.
11. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfallschäden und Diebstahl haftet der Mieter nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der abgeschlossenen Versicherung. Diese beträgt je Schadenfall 1.500,00 € bzw. bei Abschluss der Mietwagenversicherung wird der Selbstbehalt vollständig durch diese übernommen. Bei Fahrten in folgende Länder erhöht sich der Selbstbehalt auf 5.000,00 €: Albanien, Weißrussland, Bulgarien, Estland, Kosovo, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Rumänien, Serbien, Ukraine, Russland, Türkei (nur europäischer Teil). Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder der Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des
Zeichens 265 - Durchfahrtshöhe - gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO - verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 7 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalls gehabt. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges (z. B. auch Schäden am Mobiliar) entstanden sind.
Haftpflichtschäden im Ausland werden als Vollkaskoschaden abgerechnet, sofern die Schadensregulierung nicht verbindlich gesichert ist. Wie in Ziffer 7 bereits erwähnt ist es dem Mieter untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Unter-/Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke - außer solchen, die ausdrücklich vereinbart sind - zu verwenden.
12. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw. bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadenersatz, begrenzt auf das 2-fache des vereinbarten Tages-Nettomietzinses. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Tagen ein dem reservierten Fahrzeug gleichwertiges Ersatzfahrzeug am Firmensitz des Vermieters zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat,
ausfällt. Für mittelbare Schäden (z.B. verlorene Urlaubszeit) haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der § 651 BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe im Fahrzeug zurück lässt.
13. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für den Schaden. Gegnerische Ansprüche dürfen grundsätzlich nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze mit aussagekräftigen Bildern zu erstellen und zu übermitteln. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie das amtliche Kennzeichen und die Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.
14. Ausschlussfrist, Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeugs beim Vermieter schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.
15. Speicherung von Personendaten
Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Klärung eventueller falscher Angaben des Vermieters, dem Verzug bei der Rückgabe um mehr als 24 Stunden oder der Aufklärung von Verkehrsverstößen oder Ordnungswidrigkeiten.
16. GPS Ortung der Fahrzeuge
Die Fahrzeuge sind mit einem GPS Ortungssystem ausgestattet für die Nachverfolgung bei Diebstahl.
17. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über den Mietvertrag gilt als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters als vereinbart, sofern der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozess-Ordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist. Diese Regelung gilt auch für Wechsel und Scheckverfahren.
18. Schlussbestimmung
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirkung der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingend gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.